Die Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 10. April 2019 beschlossen und tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.


SATZUNG BÜRGERTURM VEREIN GOTHA e.V.

Präambel


Nach über sechzig Jahren wurde am 28. Januar 1998 das Sperrgebiet auf dem Krahnberg aufgehoben und den Bürgerinnen und Bürgern ihr beliebtes Naherholungsgebiet zurückgegeben.
Durch die Initiative der Gothaer Familie Arnoldi und seit 1872 fortgeführt vom Verschönerungsverein, hatte einst dieses Gebiet seinen parkähnlichen Charakter erhalten.
Leider sind durch die lange Unterbrechung der pflegerischen Maßnahmen auch Denkmäler und Bauwerke verfallen. Es gibt auch zur Zeit keine Möglichkeit, von einem erhöhten Standplatz aus, wie früher, einen Rundblick über die Umgebung zu genießen. Am Frank-Tempel und an Freunds- Ruhe versperren Bäume die Sicht, und der Arnoldi-Turm musste leider vor einigen Jahren abgerissen werden.
Ziel des Vereins soll es daher sein, mit seinen Aktivitäten an das Vermächtnis der Familie Arnoldi und des Verschönerungsvereins anzuknüpfen, die von ihnen geschaffenen Kulturwerte zu erhalten und wieder zu beleben.


§ 1 Name, Vereinszweck und Zielsetzung


(1) Der Verein trägt den Namen „Bürgerturm Verein Gotha e.V.", mit Sitz in 99867 Gotha, Waltershäuser Weg 4. Der Verein ist beim Amtsgericht unter Nr.: VR 828 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


(2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Wiederherstellung landschaftsprägender Kulturgüter und die Denkmalpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Wiederherstellung eines für die Öffentlichkeit zugänglichen Aussichtsturms in der Nähe des alten Arnoldi-Turms. Es soll auch mit Veranstaltungen, wie z.B. Ausstellungen oder Heimatfesten, die Tradition des Verschönerungsvereins wieder belebt werden.


(3) Der Turm soll wie einst ein weithin sichtbares Symbol für das Schaffen und Wirken Arnoldis sein, dessen Grundsatz es war: „Gemeinnutz steht vor Eigennutz". Mit dem Turm soll wieder ein Ausflugsziel geschaffen werden, welches Treffpunkt,
Begegnungsort und Erinnerungsstätte zugleich ist. Gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern Gothas wollen die Vereinsmitglieder den regionalen Identitätsverlust entgegenwirken und den Heimatgedanken fördern. Durch Unterstützung von Spendern und Sponsoren soll das Vereinsziel erreicht werden.


(4) Der Verein betreibt den Aussichtsturm und bewirtschaftet ihn ohne kommerzielle Absicht.


§2


Der Verein Ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§3


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.


§4


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.


§ 5 Auflösung


Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereines an die „Stadt Gotha" mit Sitz in 99867 Gotha, Hauptmarkt 1, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 6 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dieser Satzung bekennt.


(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Aufnahmeanträge können ohne die Angabe von Gründen abgelehnt werden.


(3) Natürliche oder juristische Personen, die sich in besondere Weise um den Verein verdient gemacht haben, können mit Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.


(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn Zahlungsverzug trotz schriftlicher Mahnung eingetreten ist oder vorsätzlicher Satzungsverstoß zum Schaden des Vereins vorliegt.


(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen für den Verein erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen.


§ 7 Rechte und Pflichten


(1) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an der Arbeit des Vereins im Rahmen der Satzung mitzuwirken.


(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins anzuerkennen, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.


§ 8 Beitrag


Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 9 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.


(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. 30% der Mitglieder können beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen.


(3) Die Einladung erfolgt schriftlich, zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung.


(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind und solange zwei Drittel der in die Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder anwesend sind.


(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1) Diskussion und Beschlussfassung bzw. Änderung der Satzung.


(2) Die Beschlussfassung über die Feststellung des Erreichens des Vereinszieles und die Auflösung des Vereins.


(3) Die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer.


(4) Die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Rechnungsprüfungsbericht und die Entlastung des Vorstandes.


(5) Die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.


(6) Die Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages.


(7) Die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.


(8) Die Beschlussfassung über die ihr satzungsgemäß vorgelegten Anträge.


(9) Anträge, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe. Dringlichkeitsanträge
im Laufe einer Mitgliederversammlung sind möglich, wenn ihrer Behandlung zugestimmt wird.


§ 11 Der Vorstand


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Gesetz und Satzung.


(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.


(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden vertreten.


(4) Die Amtszeit der einzelnen Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre.


(5) In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.


(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind jeder Zeit mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung abwählbar, jedoch nicht auf Grund eines Dringlichkeitsantrages. Im Falle der Abwahl des gesamten Vorstandes, ohne gleichzeitige Neuwahl, bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt.


(7) Der Vorstand koordiniert die inhaltliche und organisatorische Arbeit des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der unter anderem personelle Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben festgelegt sind.


(8) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.


(9) Der Vorstand ist zu einem jährlichen Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung verpflichtet.


(10) Der Vorstand tagt nach Bedarf und Notwendigkeit, jedoch mindestens einmal im Quartal.


§ 12 Satzungsänderungen


Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.


§ 13 Auflösung des Vereins


(1) Mit dem Erreichen des Vereinszieles nach §1 dieser Satzung, kann der Verein aufgelöst werden.


(2) Das Erreichen des Vereinszieles stellt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit fest.


(3) Die Auflösung des Vereins vor Erreichen des Vereinszieles ist ebenfalls in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festzustellen.


§ 14 Gerichtsstand / Erfüllungsort


Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.

 

Download PDF >>>

mach.art Werbeagentur (Thüringen)